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Verwandtenunterstützung

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FAQ – Unterstützungspflichtige

Rechtsgebiet:
Verwandtenunterstützung
Stichworte:
Verwandtenunterstützung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ich habe eine Verfügung der Gemeinde X erhalten, wonach ich verpflichtet werde, meine Enkelkinder finanziell zu unterstützen. Kann dies die Gemeinde?

Nein. Eine Gemeinde hat keine Kompetenz einen Anspruch, welcher auf privatrechtlichen Normen beruht, mittels einer Verfügung durchzusetzen. Vielmehr muss sie eine Unterstützungsklage beim ordentlichen Gericht einreichen.

Kann ich die Offenlegung meiner finanziellen Verhältnisse verweigern?

Grundsätzlich ja. Die Beweislast obliegt der klägerischen Partei und somit den Behörden. Das Gericht kann dieses unkooperative Verhalten jedoch frei würdigen und somit auch zu ungunsten der Beklagten ein Urteil fällen.

Muss ich meinen Verwandten unterstützen, auch wenn er seine finanzielle Not selber verschuldet hat?

Ja. Die Ursache der finanziellen Not ist nicht von Bedeutung.

Muss ich mein selbst bewohntes Haus verkaufen, um meinen Verwandten unterstützen zu können?

Wenn Sie lediglich aufgrund eines Grundeigentums von erheblichem Wert unterstützungspflichtig geworden sind, vergleichsweise aber über ein kleines Einkommen verfügen, würde die Verpflichtung zu Bargeldleistungen eine unzumutbare Härte darstellen, da die Liegenschaft verkauft werden müsste. Vielmehr wird die Leistung grundpfandrechtlich sichergestellt, so dass die Unterstützungsleistung erst bei einer Handänderung der Liegenschaft aus dem Verkaufserlös bezahlt wird.

Muss ich meinen Verwandten unterstützen, wenn er bereits bei mir wohnt?

Grundsätzlich ja. Die erbrachten Leistungen an den Verwandten dürfen jedoch auf den Unterstützungsbeitrag angerechnet werden.

Muss ich meine Schwiegereltern unterstützen?

Nein. Nur Verwandte in direkter Linie (und somit Blutsverwandte) unterstehen der Verwandtenunterstützungspflicht (Kinder-Eltern-Grosseltern). Geschwister sind zwar blutsverwandt, sind jedoch Verwandte in Seitenlinie.

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