Verwandtenunterstützung und Sozialversicherungsrecht
- Unterstützungsleistungen gelten nicht als Einkommen und unterliegen somit nicht den Sozialversicherungsabgaben.
- Allfällige Ansprüche aus Sozialversicherungsleistungen (AHV/IV-Leistungen, Krankentaggelder, ALV-Leistungen, EO-Leistungen etc.) gehen den Ansprüchen aus Verwandtenunterstützung vor. Erst wenn Sozialversicherungsleistungen zur Deckung des erforderlichen Lebensunterhalts [Vgl. Leistung für Lebensunterhalt] nicht ausreichen, kommen die bundesprivatrechtlichen Unterstützungspflichten und somit auch die Verwandtenunterstützung zum tragen.
- Unterstützungsleistungen haben keinen Einfluss auf Höhe der Taggelder der ALV, Unfallversicherung und Militärversicherung.







