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Verfahren zur Geltendmachung

Vgl. auch Ablaufschema: Geltendmachung von Verwandtenunterstützung (PDF, 27 KB)

MERKE:

Die Sozialbehörde kann den Unterstützungsbeitrag nicht mittels Verfügung festlegen. Die Behörde muss eine Unterstützungsklage beim ordentlichen Gericht einreichen. Einklagbar sind Unterstützungsbeiträge für die Zukunft sowie Leistungen, welche die Behörde innerhalb eines Jahres vor Klageerhebung bereits erbracht hat!

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