Notlage
- Objektive Notlage = aus eigener Kraft notwendigen Lebensbedarf nicht mehr bestreitbar [Vgl. Leistung für Lebensunterhalt]
- Bestimmbarkeit der Notlage anhand Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- Hypothetisches Einkommen massgebend = Zumutbares Einkommen [Vgl. Checkliste Zumutbares Einkommen (PDF, 31 KB)]
- Keine Ansprüche aus (Sozial-)Versicherungsleistungen, welche zur Deckung des sozialen Existenzminimums ausreichen. (Krankentaggelder, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung etc.)
- Ursache der Notlage unerheblich. Selbstverschuldete Notlage berechtigt auch zur Verwandtenunterstützung.
KEINE Notlage, wenn lediglich bisheriger Lebensstandard nicht beibehalten werden kann







